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  Interessante Rechtssprechung in Sachen Reiserecht.

 

Krankheitsfall
Das ist Alltag im Reiserecht: Urlauber, die schon krank sind, schließen eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Müssen sie dann ihren Urlaub stornieren, weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, wollen sie vom Versicherer die Stornokosten zurück. Doch sie bekommen kein Geld, weil sie ihre Versicherungsbedingungen nicht genau gelesen haben. Dort steht, nur wer wegen einer unerwarteten Erkrankung seine Reise nicht antritt, hat Anspruch auf Versicherungsleistungen. So stellten Bad Homburger Richter abermals klar, dass „die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit“ nicht von der Reiserücktrittskostenversicherung gedeckt werde. Dazu gehöre bei chronischen Erkrankungen mit schwankendem Verlauf, zum Beispiel einer Depression, „das Auftreten eines erneuten Krankheitsschubes“ (Amtsgericht Bad Homburg, Aktenzeichen: 2 C 3302/06 ). Das Gleiche, so das Münchner Landgericht, gelte für eine schon länger bestehende Alkoholkrankheit und die daraus resultierende Gefahr eines Krampfanfalles (Landgericht München, Aktenzeichen: 34 S 10677/06).
Stand: 15.05.2008

Warteschlange bei Fluggesellschaft
Wenn eine Fluggesellschaft wegen Personalmangels pünktlich erschienene Passagiere am Check-in-Schalter nicht rechtzeitig abfertigt, muss sie laut einem Urteil des Erdinger Amtsgerichts (Aktenzeichen: 4 C 309/06) die Konsequenzen tragen. Im verhandelten Fall erschien ein Ehepaar aus München 90 Minuten vor Abflug und damit rechtzeitig zum Einchecken am einzigen Schalter. Sie stellten sich in die Schlange, doch es dauerte mehr als eine Stunde, bis sie an der Reihe waren. Dann wurde ihnen mitgeteilt, dass ihr Flug überbucht sei und die nächste Verbindung erst am Folgetag möglich wäre. Vor Gericht verurteilten Richter die Fluggesellschaft deswegen dazu, jedem der beiden Fluggäste eine Entschädigung von 400 Euro zu zahlen. Bei langen Warteschlangen hätte die Fluggesellschaft dafür sorgen müssen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden, heißt es in dem Urteil.

Hurrikan-Warnung
Wird ein gebuchtes Reiseziel mit „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ von einem Hurrikan heimgesucht, können Urlauber ihre Reise wegen nicht voraussehbarer, höherer Gewalt kündigen und den Reisepreis vom Veranstalter zurückverlangen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Rundreise auf Kuba. Etwa zehn Tage vor Reisebeginn erfuhren die Urlauber aus den Medien, dass der Hurrikan „Wilma“ durch die Karibik ziehe und auch Kuba bedrohe. Die verunsicherten Urlauber baten ihren Veranstalter um rasche Information über die Lage an Ort und Stelle. Dessen Mitarbeiter erklärten jedoch, darüber wüssten sie nichts Genaueres. Die Reise solle trotzdem wie geplant stattfinden. Da den Urlaubern zudem auch noch keine Reiseunterlagen vorlagen, kündigten sie und verlangten ihr Geld zurück – zu Recht, wie das Amtsgericht Neuwied entschied (Aktenzeichen: 4 C 27/06). Niemandem könne zugemutet werden, an einer Reise festzuhalten, die mit der „konkreten Gefahr einer Schädigung“ verbunden sei. Die Wahrscheinlichkeit dieser Gefährdung sei erheblich gewesen. Die vom Bundesgerichtshof für solche Fälle verlangte „Eintreffwahrscheinlichkeit“ von 25 Prozent war nach Richtermeinung hier gegeben. Außerdem sei der Reiseveranstalter seiner von den Urlaubern angemahnten Pflicht zur Beschaffung von Informationen aus dem Zielgebiet nicht nachgekommen.
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Hubschrauberlärm
Wer neben seinem pauschal gebuchten Hotel einen ständig genutzten Hubschrauberlandeplatz vorfindet, hat nach einem Urteil des Kölner Amtsgerichts Anspruch auf Rückzahlung von zehn Prozent des Reisepreises. Die Richter stuften die Geräuschkulisse permanenter Starts und Landungen als Reisemangel ein. Der Reiseveranstalter hätte auf den Landeplatz im Katalog hinweisen müssen (Aktenzeichen: 133 C 637/04).

Nicht allein
Erst zog durch das Appartement Fäkaliengeruch, worauf die Urlauberfamilie in ein anderes Ferienquartier umzog. Dann gab es auch dort Ärger: Ameisen machten sich in Küche, Schränken und Betten breit. Vor dem Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 133 C 56/05) wurde die Sache dann geklärt: Es sah in beiden Vorfällen einen Reisemangel – und sprach der Familie eine Reisepreisminderung in Höhe von zehn Prozent zu.

Abgebrochen
Urlauber, die eine Reiserücktrittskostenversicherung abschießen und ihren Urlaub später vorzeitig abbrechen, können gegenüber der Versicherung keine Ansprüche geltend machen. Denn eine Rücktrittskostenversicherung greift nur bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem eine Reise angetreten wird. Ist der Urlaub erst einmal begonnen und bricht der Urlauber seine Ferien ab, braucht er eine Reiseabbruchversicherung, um entstehende Kosten erstattet zu bekommen. Bei der reinen Flugreise gilt als Reiseantritt üblicherweise der Check-in. Eine Flugpauschalreise mit Zubringerzug oder Bus zum Flughafen kann schon als angetreten gelten, wenn der Urlauber in den Zug oder Bus einsteigt. Pauschalreisen mit eigener Anfahrt gelten als angetreten, wenn das Hotelzimmer zugewiesen wird. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: „Der Reiseveranstalter oder das Reisebüro sind nur zum Hinweis auf eine Reiserücktrittskosten- und eine Rücktransportkostenversicherung, nicht aber auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet“ (Aktenzeichen: X ZR 182/05).

Ausgecheckt
Die übliche Verpflichtung, ein Hotelzimmer am Abreisetag bis 11 oder 12 Uhr zu räumen, stellt keinen Reisemangel dar. Das hat das Amtsgericht Ludwigsburg festgestellt. Das gilt selbst dann, wenn der Flughafentransfer für die Rück- oder Weiterreise erst am Abend erfolgt (Aktenzeichen: 1 C 3538/06). Im selben Sinne hatte zuvor das Amtsgericht Kleve entschieden: „Die Räumung der Hotelunterkunft bereits zur Mittagszeit des Abreisetags ist international üblich und vom Reisenden hinzunehmen.“ Schließlich werde Urlaubern in der Regel die Möglichkeit gegeben, ihr Gepäck diebstahlsicher bei der Hotelrezeption abzugeben (Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 36 C 65/01).

Abgerundet
Die Katalogangabe „Entfernung zum Strand zweihundert Meter“ nahm eine Urlauberin ganz genau und zog deswegen gegen den Reiseveranstalter vor Gericht. Der Grund: Der Weg vom Hotel zum Meer führte über eine Treppe – die im Prospekt erwähnt war – sowie über eine Straße und die Uferpromenade. Das, so die Frau, sei ein Reisemangel, weil der Strand damit nicht so einfach zu erreichen gewesen sei, wie im Ferienkatalog beschrieben. Die Richter des Amtsgerichts Duisburg sahen das aber ganz anders: Die Angabe „Entfernung des Strandes“ beziehe sich üblicherweise auf die Luftlinie. Der Urlauber dürfe damit rechnen, dass diese Luftlinie ungefähr der tatsächlichen Länge des Weges entspreche. Sei dem nicht so, so bedürfe es eines gesonderten Hinweises in der Reisebeschreibung. Solch einen Hinweis, nämlich auf die Treppe, hatte es in diesem Fall gegeben (Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 51 C 5236/06).



Status: MARCH 2008