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Lebensrisiko
Reiseveranstalter haben gegenüber ihren Kunden zwar eine Fürsorgepflicht. Doch auf typische Gefahren am Urlaubsziel müssen sie nicht hinweisen. Stattdessen dürfen sie damit rechnen, dass der „durchschnittliche Reisende“ auf sich selbst aufpasst. Das ist auch der Tenor eines aktuellen Urteils. Es ging um einen Urlauber, der an Bord eines Segelschiffes rückwärts gegangen, dabei über ein Hindernis gestolpert und gestürzt war. Dies, so die Richter, stelle eine „typische Gefahr“ dar, die der Segler bei einem solchen Verhalten in Kauf nehme – und sei keine Folge einer Pflichtverletzung seitens des Veranstalters (Landgericht Hannover, Aktenzeichen: 19 O 247/08). Typische Gefahren ordnen Richter gerne dem allgemeinen Lebensrisiko der Urlauber zu. Es sind also Gefahren, denen er andernorts in vergleichbaren Situationen genauso ausgesetzt ist wie im Urlaub – Risiken eben, die mit gesundem Menschenverstand oft vermeidbar wären. Kommen Reisende deswegen zu Schaden, so gehen Juristen in der Regel zumindest von einem Mitverschulden aus. Zu solch typischen Risikosituationen zählen etwa nasse Fliesen bei einem Swimmingpool oder nicht angelegte Sicherheitsgurte im Auto. Vorstellbar wären etwa auch ein Sonnenstich nach ausführlichem Sonnenbad.
Stand: 28.05.2009
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Aufpassen
Unfälle und Beschwerden rund um Hotelpools beschäftigen deutsche Gerichte immer wieder. In ihren Urteilen zeigt sich, dass Urlauber hier Rechte haben, ihre Erwartungen aber nicht zu hoch schrauben dürfen. Wer zum Beispiel auf nassen Fliesen am Pool ausrutscht und sich verletzt, ist meist selber schuld und kann den Reiseveranstalter nicht haftbar machen. Als ein Gast auf dem Weg vom Pool zur Toilette stürzte, erklärten Richter hierzu, er habe damit rechnen müssen, dass ein solcher Weg feucht und damit rutschig sein würde (Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen: 2/21 O 467/98).
Auch als während eines Ägypten-Urlaubs ein Junge mit Kopfsprung in den Hotelpool hechtete, am Boden aufschlug und sich eine Platzwunde zuzog, sahen die Richter den Reiseveranstalter nicht in der Verantwortung. Dieser habe nicht auf die geringe Wassertiefe hinweisen müssen. Die „Unsicherheit über die genau Wassertiefe“ gehöre zu den üblichen Risiken des Urlaubers. Im Übrigen würden gerade spielende Kinder entsprechende Warntafeln „regelmäßig nicht wahrnehmen“ (Amtsgericht Bad Homburg, Aktenzeichen: 2 C 714/029).
Bei verschmutzten Pools kommt es auf den Einzelfall an. Einmal gewährten Richter für tote Käfer, Laub und Gras im Pool eine Reisepreisminderung von fünfzehn Prozent (Amtsgericht Baden-Baden, Aktenzeichen: 6 C 166/95).
Hingegen werteten Düsseldorfer Richter muffiges, trübes Poolwasser mit einer Fettschicht obenauf „im Zeitalter des Massentourismus“ nicht als Reisemangel (Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 27 C 8283/08).
Stand: 14.05.2009
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Zu viel Lärm
Lärm am Urlaubsort ist nicht immer ein Reisemangel. Steht im Reisekatalog, dass die Unterkunft zentrumsnah, in der Ortsmitte oder in Straßennähe liegt, dann muss der Gast von Lärmbelästigung ausgehen. Wer Ruhe sucht, der muss ausdrücklich eine entsprechende Unterkunft buchen und sich diese auch zusichern lassen. Gerade in südlichen Ferienzentren, so die Meinung von Juristen, ist ein gewisser Lärmpegel als ortsüblich hinzunehmen. Dazu zählen zum Beispiel Musik oder lautes Lachen. Als ortsüblich in ländlichen Gebieten gelten dagegen Geräusche wie das Krähen des Hahns sowie das Läuten von Kirchen- und Kuhglocken. Die Richter des Amtsgerichts Aschaffenburg lehnten deshalb die Klage von zwei deutschen Urlaubern ab, die auf Mauritius die feiernde einheimische Bevölkerung am Strand als Lärmbelästigung empfunden hatten und eine Minderung des Reisepreises verlangten (Amtsgericht Aschaffenburg, Az.: 13 C 3517/95).
Stand: 10.04.2009
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Zu wenig Zeugen
Wer am Ferienort einen Reisemangel feststellt, hat als Urlauber die Darlegungs- und Beweislast. Was bemängelt wird, muss also klar erkennbar und nachvollziehbar sein und bei Bedarf auch durch Zeugen oder Fotos untermauert werden. Funktioniert eine im Katalog zugesicherte Klimaanlage im Speiseraum nicht, so ist dieser Darlegungspflicht Genüge getan, wenn der Reisende darauf hinweist. Er ist jedoch, so die Richter des Amtsgerichts Duisburg, nicht verpflichtet, die tatsächlich herrschenden Temperaturen zu messen oder zu erklären, in welchem Umfang die defekte Klimaanlage seinen Urlaub beeinträchtige. Umgekehrt gilt: Funktioniert die Klimaanlage einwandfrei und äußert ein Gast trotzdem und nur in allgemeiner Form seine Unzufriedenheit mit der Raumtemperatur, so ist das keine Grundlage, um einen Reisemangel zu reklamieren (Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 33 C 1392/08).
Stand: 10.04.2009
(Anmerkung: Sollten Sie bei uns einen Mangel feststellen, so melden Sie ihn bitte unverzüglich der Verwalterin, damit uns Gelegenheit gegeben wird, den Mangel sofort zu beseitigen.)
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Das Reisebüro ist aus dem Schneider
Wer bei Pauschalreisen einen Reisemangel geltend machen will, muss sich fast immer an den
Reiseveranstalter
wenden, nicht an das Reisebüro. Denn in der Regel vermitteln Reisebüros nur Urlaubspakete, die die Veranstalter zuvor in eigener Verantwortung geschnürt haben. Selbst wenn ein Reisebüro einzelne Flüge und Hotels auf Kundenwunsch heraussucht und für ihn gemeinsam als abgestimmtes Paket bucht, wird das Reisebüro nicht zum Reiseveranstalter. Bei Mängeln müssen sich die Kunden stattdessen an die Verantwortlichen für die einzelnen Bausteine wenden, also an Fluggesellschaften, Hotels oder Mietwagenfirmen (Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen: 2-24 S 64/08).
Stand: 23.02.2009
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Krankheit des Mieters
Haben Vermieter und Mieter einen zeitlich befristeten Mietvertrag geschlossen, so kann dieser vor Vertragsende nicht ordentlich gekündigt werden. Ausnahmsweise kann der Mieter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Mietvertrag
fristlos kündigen. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine
Krebserkrankung des Mieters
keine vorzeitige Kündigung rechtfertigt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko für die Mietsache
trägt. Zu diesem Risiko gehört auch der Erhalt seiner Gesundheit.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2008, Az I-24 W 53/08).
Stand: 19.01.2009
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Ausgerutscht
Wenn Urlauber in einem Hotel auf feuchtem Untergrund oder nassen Treppen ausrutschen, stürzen und sich verletzen, wird schnell vom Reiseveranstalter Schadensersatz verlangt. Schließlich ist er für die Sicherheit seiner Unterkünfte verantwortlich. Doch immer wieder haben Gerichte solche Urlauberansprüche zurückgewiesen – wie auch in diesem Fall. Eine Frau war während einer Kreuzfahrt an Bord des Schiffes ausgerutscht und hatte sich beim Sturz das Handgelenk gebrochen. Passiert war das, als sie, vom Außenpool kommend, ein Treppenhaus betrat, sich also in einer Übergangszone befand. Und dort war auch ein Warnschild angebracht, das auf mögliche Nässe am Boden hinwies. Vor diesem Hintergrund erklären die Juristen: Die Frau war zu unachtsam, sie hätte mit einem feuchten Boden rechnen und deshalb besser aufpassen müssen. Eine Verletzung von Sorgfaltspflichten seitens des Veranstalters konnten die Juristen nicht erkennen (Amtsgericht Offenbach, Aktenzeichen: 36 C 477/07).
Stand: 15.01.2009
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Kaution
Den Wohnzins (Miete) muss der Mieter bis zum Ende zahlen.
Er darf die
Kaution
nicht mit der Miete verrechnen.
Die Rückzahlung der Kaution ist erst fällig, wenn die Wohnung schadenfrei übergeben wurde
und alles bezahlt ist.
Dann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen.
(Landgericht München, Aktenzeichen: 14 S 5138/96).
Stand: 30.07.2008
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Krankheitsfall
Das ist Alltag im Reiserecht: Urlauber, die schon krank sind, schließen eine
Reiserücktrittskostenversicherung
ab. Müssen sie dann ihren Urlaub stornieren, weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, wollen sie vom Versicherer die Stornokosten zurück. Doch sie bekommen kein Geld, weil sie ihre Versicherungsbedingungen nicht genau gelesen haben. Dort steht, nur wer wegen einer unerwarteten Erkrankung seine Reise nicht antritt, hat Anspruch auf Versicherungsleistungen. So stellten Bad Homburger Richter abermals klar, dass „die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit“ nicht von der Reiserücktrittskostenversicherung gedeckt werde. Dazu gehöre bei chronischen Erkrankungen mit schwankendem Verlauf, zum Beispiel einer Depression, „das Auftreten eines erneuten Krankheitsschubes“ (Amtsgericht Bad Homburg, Aktenzeichen: 2 C 3302/06 ). Das Gleiche, so das Münchner Landgericht, gelte für eine schon länger bestehende Alkoholkrankheit und die daraus resultierende Gefahr eines Krampfanfalles (Landgericht München, Aktenzeichen: 34 S 10677/06).
Stand: 15.05.2008
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Warteschlange bei Fluggesellschaft
Wenn eine Fluggesellschaft wegen Personalmangels pünktlich erschienene Passagiere am Check-in-Schalter nicht rechtzeitig abfertigt, muss sie laut einem Urteil des Erdinger Amtsgerichts (Aktenzeichen: 4 C 309/06) die Konsequenzen tragen. Im verhandelten Fall erschien ein Ehepaar aus München 90 Minuten vor Abflug und damit rechtzeitig zum Einchecken am einzigen Schalter. Sie stellten sich in die Schlange, doch es dauerte mehr als eine Stunde, bis sie an der Reihe waren. Dann wurde ihnen mitgeteilt, dass ihr Flug überbucht sei und die nächste Verbindung erst am Folgetag möglich wäre. Vor Gericht verurteilten Richter die Fluggesellschaft deswegen dazu, jedem der beiden Fluggäste eine Entschädigung von 400 Euro zu zahlen. Bei langen Warteschlangen hätte die Fluggesellschaft dafür sorgen müssen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden, heißt es in dem Urteil.
Stand: 31.03.2008
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Hurrikan-Warnung
Wird ein gebuchtes Reiseziel mit „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ von einem Hurrikan heimgesucht, können Urlauber ihre Reise wegen nicht voraussehbarer, höherer Gewalt kündigen und den Reisepreis vom Veranstalter zurückverlangen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Rundreise auf Kuba. Etwa zehn Tage vor Reisebeginn erfuhren die Urlauber aus den Medien, dass der Hurrikan „Wilma“ durch die Karibik ziehe und auch Kuba bedrohe. Die verunsicherten Urlauber baten ihren Veranstalter um rasche Information über die Lage an Ort und Stelle. Dessen Mitarbeiter erklärten jedoch, darüber wüssten sie nichts Genaueres. Die Reise solle trotzdem wie geplant stattfinden. Da den Urlaubern zudem auch noch keine Reiseunterlagen vorlagen, kündigten sie und verlangten ihr Geld zurück – zu Recht, wie das Amtsgericht Neuwied entschied (Aktenzeichen: 4 C 27/06). Niemandem könne zugemutet werden, an einer Reise festzuhalten, die mit der „konkreten Gefahr einer Schädigung“ verbunden sei. Die Wahrscheinlichkeit dieser Gefährdung sei erheblich gewesen. Die vom Bundesgerichtshof für solche Fälle verlangte „Eintreffwahrscheinlichkeit“ von 25 Prozent war nach Richtermeinung hier gegeben. Außerdem sei der Reiseveranstalter seiner von den Urlaubern angemahnten Pflicht zur Beschaffung von Informationen aus dem Zielgebiet nicht nachgekommen.
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Stand: 31.03.2008
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Hubschrauberlärm
Wer neben seinem pauschal gebuchten Hotel einen ständig genutzten Hubschrauberlandeplatz vorfindet, hat nach einem Urteil des Kölner Amtsgerichts Anspruch auf Rückzahlung von zehn Prozent des Reisepreises. Die Richter stuften die Geräuschkulisse permanenter Starts und Landungen als Reisemangel ein. Der Reiseveranstalter hätte auf den Landeplatz im Katalog hinweisen müssen (Aktenzeichen: 133 C 637/04).
Stand: 31.03.2008
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Nicht allein
Erst zog durch das Appartement Fäkaliengeruch, worauf die Urlauberfamilie in ein anderes Ferienquartier umzog. Dann gab es auch dort Ärger: Ameisen machten sich in Küche, Schränken und Betten breit. Vor dem Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 133 C 56/05) wurde die Sache dann geklärt: Es sah in beiden Vorfällen einen Reisemangel – und sprach der Familie eine Reisepreisminderung in Höhe von zehn Prozent zu.
Stand: 31.03.2008
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Abgebrochen
Urlauber, die eine Reiserücktrittskostenversicherung abschießen und ihren Urlaub später vorzeitig abbrechen, können gegenüber der Versicherung keine Ansprüche geltend machen. Denn eine Rücktrittskostenversicherung greift nur bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem eine Reise angetreten wird. Ist der Urlaub erst einmal begonnen und bricht der Urlauber seine Ferien ab, braucht er eine Reiseabbruchversicherung, um entstehende Kosten erstattet zu bekommen. Bei der reinen Flugreise gilt als Reiseantritt üblicherweise der Check-in. Eine Flugpauschalreise mit Zubringerzug oder Bus zum Flughafen kann schon als angetreten gelten, wenn der Urlauber in den Zug oder Bus einsteigt. Pauschalreisen mit eigener Anfahrt gelten als angetreten, wenn das Hotelzimmer zugewiesen wird. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: „Der Reiseveranstalter oder das Reisebüro sind nur zum Hinweis auf eine Reiserücktrittskosten- und eine Rücktransportkostenversicherung, nicht aber auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet“ (Aktenzeichen: X ZR 182/05).
Stand: 31.03.2008
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Ausgecheckt
Die übliche Verpflichtung, ein Hotelzimmer am Abreisetag bis 11 oder 12 Uhr zu räumen,
stellt keinen Reisemangel dar. Das hat das Amtsgericht Ludwigsburg festgestellt. Das gilt selbst dann, wenn der Flughafentransfer für die Rück- oder Weiterreise erst am Abend erfolgt (Aktenzeichen: 1 C 3538/06). Im selben Sinne hatte zuvor das Amtsgericht Kleve entschieden: „Die Räumung der Hotelunterkunft bereits zur Mittagszeit des Abreisetags ist international üblich und vom Reisenden hinzunehmen.“ Schließlich werde Urlaubern in der Regel die Möglichkeit gegeben, ihr Gepäck diebstahlsicher bei der Hotelrezeption abzugeben (Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 36 C 65/01).
Stand: 31.03.2008
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Abgerundet
Die Katalogangabe „Entfernung zum Strand zweihundert Meter“ nahm eine Urlauberin ganz genau und zog deswegen gegen den Reiseveranstalter vor Gericht. Der Grund: Der Weg vom Hotel zum Meer führte über eine Treppe – die im Prospekt erwähnt war – sowie über eine Straße und die Uferpromenade. Das, so die Frau, sei ein Reisemangel, weil der Strand damit nicht so einfach zu erreichen gewesen sei, wie im Ferienkatalog beschrieben. Die Richter des Amtsgerichts Duisburg sahen das aber ganz anders: Die Angabe „Entfernung des Strandes“ beziehe sich üblicherweise auf die Luftlinie. Der Urlauber dürfe damit rechnen, dass diese Luftlinie ungefähr der tatsächlichen Länge des Weges entspreche.
Sei dem nicht so, so bedürfe es eines gesonderten Hinweises in der Reisebeschreibung. Solch einen Hinweis, nämlich auf die Treppe, hatte es in diesem Fall gegeben (Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 51 C 5236/06).
Stand: 31.03.2008
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Quelle: Diverse Tageszeitungen, meistens jedoch die FAZ. Die FAZ hat immer donnerstags einen interessanten mehrseitigen Reiseteil.
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